KrampeHarex GmbH & Co. KG
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AGB

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der KRAMPEHAREX gegenüber Unternehmen (AUFTRAGGEBERN). Sie werden vom AUFTRAGGEBER durch die Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Leistung angenommen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des AUFTRAGGEBERS werden nicht anerkannt, sofern KRAMPEHAREX diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie auch dann, wenn KRAMPEHAREX in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung an den AUFTRAGGEBER vorbehaltlos durchführt.

3. Zwischen den Parteien abgeschlossene Rahmenverträge haben grundsätzlich Vorrang, werden jedoch durch die vorliegenden Bedingungen ergänzt.

§ 2 Angebot, Auftrag, Vertragsschluss

Die Angebote von KRAMPEHAREX sind freibleibend, längstens gültig für vier Wochen nach Abgabedatum, soweit nicht im Angebot schriftlich anders formuliert. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragserteilung durch den AUFTRAGGEBER zustande, soweit die Beauftragung keine inhaltlichen Änderungen enthält und innerhalb der im Angebot genannten Frist erfolgt. Anderenfalls kommt der Vertrag mit Abgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch KRAMPEHAREX zustande.

§ 3 Preise und Zahlungsmodalitäten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich alle Preise „ab Werk“, ausschließlich der gesondert in Rechnung zu stellenden Verpackung sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig, soweit nicht im Angebot schriftlich anders formuliert. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem AUFTRAGGEBER nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KRAMPEHAREX anerkannt sind. Auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AUFTRAGGEBER nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. KRAMPEHAREX behält sich das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird KRAMPEHAREX auf Verlangen nachweisen.

§ 4 Lieferfrist

1. Die Angabe von Lieferterminen ist nur insoweit verbindlich, als sie vertraglich oder im Angebot / der Auftragsbestätigung schriftlich zugesagt wurden.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des AUFTRAGGEBERS voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von für KRAMPEHAREX unabwendbaren Ereignissen, welche die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik; Aussperrung, behördliche Anordnung, Verkehrsund Betriebsstörungen, Energiemangel etc.) sind von KRAMPEHAREX auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, und auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen, nicht zu vertreten und begründen keinerlei Schadensersatzansprüche aufseiten des AUFTRAGGEBERS. Es steht KRAMPEHAREX grundsätzlich, dem AUFTRAGGEBER nur, soweit die Leistungsstörung mehr als drei Monate andauert, frei, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und voraussehbares Ende derartiger Hindernisse werden dem AUFTRAGGEBER baldmöglichst mitgeteilt.

4. Soweit ein Lieferverzug auf einer von KRAMPEHAREX bzw. deren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Im Übrigen haftet KRAMPEHAREX im Fall des Verzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwerts.

6. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des AUFTRAGGEBERS ist KRAMPEHAREX berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den AUFTRAGGEBER über.

7. KRAMPEHAREX ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrenübergang; Transportversicherung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Auf Wunsch und Kosten des AUFTRAGGEBERS wird die Lieferung zweckmäßig versichert.

§ 6 Mängelhaftung; Verjährung; Gesamthaftung

1. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des AUFTRAGGEBERS ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

2. Bei Mängeln der Ware hat der AUFTRAGGEBER ein Recht auf Nacherfüllung entweder in Form der Nachbesserung oder der Lieferung eines mangelfreien Ersatzes.

3. Schlägt die Nacherfüllung gemäß Absatz 2 fehl, so ist der AUFTRAGGEBER nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Soweit die von KRAMPEHAREX gelieferte Ware ohne deren Kenntnis und Einverständnis mit Fremdware vermischt wird, entfällt jegliche Gewährleistung und Haftung.

5. Soweit der AUFTRAGGEBER vertragliche Schadensersatzansprüche geltend macht, haftet KRAMPEHAREX für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) auch hinsichtlich ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen.

6. Soweit KRAMPEHAREX keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt ebenso unberührt wie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

9. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als obenstehend anerkannt ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwen-dungen verlangt.

10. Soweit die Schadensersatzhaftung KRAMPEHAREX gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KRAMPEHAREX.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung verbleibt die Ware im Eigentum von KRAMPEHAREX. Bei vertragswidrigem Verhalten des AUFTRAGGEBERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KRAMPEHAREX zur Zurücknahme der Ware berechtigt. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Soweit die Ware anschließend von KRAMPEHAREX verwertet wird, wird der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des AUFTRAGGEBERS - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet.

2. Der AUFTRAGGEBER hat die Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlsschäden angemessen zum Neuwert zu versichern.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist KRAMPEHAREX unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KRAMPEHAREX die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der AUFTRAGGEBER für den KRAMPEHAREX entstandenen Ausfall.

4. Der AUFTRAGGEBER ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehen-den Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an KRAMPEHAREX ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Unbeschadet der Befugnis von KRAMPEHAREX, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der AUFTRAGGEBER auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. KRAMPEHAREX verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AUFTRAGGEBER seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, so kann KRAMPEHAREX verlangen, dass der AUFTRAGGEBER die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5. Wird die Ware durch den AUFTRAGGEBER verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für KRAMPEHAREX, die damit als Hersteller i.S.d. § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht KRAMPEHAREX gehörenden Gegenständen erwirbt KRAMPEHAREX Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zum Wert der fremden verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6. Wird die Ware mit anderen, nicht KRAMPEHAREX gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt KRAMPEHAREX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zum Wert der fremden vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AUFTRAGGEBERS als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AUFTRAGGEBER an KRAMPEHAREX anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AUFTRAGGEBER verwahrt das so entstandene Mit- oder Alleineigentum für KRAMPEHAREX.

7. KRAMPEHAREX verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KRAMPEHAREX.

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte; Geheimhaltung

1. KRAMPEHAREX behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen technischen Dokumentationen und Unterlagen vor. Vor der Weitergabe von als „vertraulich“ bezeichneten Unterlagen an Dritte bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von KRAMPEHAREX.

2. Soweit KRAMPEHAREX Inhaber von sonstigen Rechten am Geistigen Eigentum wie Patenten, Marken, Gebrauchs- oder Geschmacksmustern hinsichtlich der Liefergegenstände ist, verbleiben auch diese bei KRAMPEHAREX.

3. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, sämtliche Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - unabhängig von ihrer Kennzeichnung als vertraulich - auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus vertraulich zu behandeln, diese nur zur Erreichung des vertraglichen Zwecks notwendigerweise zu befassenden Personen unter Auferlegung einer gleichlautenden Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich zu machen, ohne Einverständnis von KRAMPEHAREX keinen über den vereinbarten Zweck hinausgehenden Gebrauch hiervon zu machen, sowie alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Einsichtnahme oder Vervielfältigung durch Unbefugte zu verhindern.

4. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder dem Auftraggeber ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht werden.

5. Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Schablonen, Muster, Modelle und ähnliche Gegenstände, die von oder für KRAMPEHAREX geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von KRAMPEHAREX. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Vorstehendes gilt auch für Dosiermaschinen, soweit nicht anders durch gesonderte schriftliche Vereinbarung geregelt. Werden die vorgenannten Gegenstände für KRAMPEHAREX gefertigt, werden diese bereits mit Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von KRAMPEHAREX. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der entsprechenden Schutzrechtsbestimmungen zulässig.